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Satzung
“Dog Protection e.V.”

Inhalt

I. Allgemeines

    §1 Name, Wesen, Sitz
    §2 Gemeinnützigkeit
    §3 Zweck des Vereins
II. Mitgliedschaft & Patenschaft
    §4 Mitglieder
    §5 Aufnahme der Mitglieder
    §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    §7 Verlust der Mitgliedschaft
    §8 Paten
III. Organe des Vereins
    §9 Art der Organe
    §10 Mitgliederversammlung
    §11 Der Vereinsvorstand
    §12 Beschlüsse, Wahlen, Amtsdauer
IV. Wirtschaftsprüfung
    §13 Haushaltsplan, Jahresabschluss
    §14 Mittelverwaltung
    §15 Abschluss von Rechtsgeschäften
    §16 Der Wirtschaftsausschuss
V. Schlussbestimmungen
    §17 Ordnungsmaßnahmen
    §18 Vereinsauflösung
    §19 Satzungsrecht

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I. Allgemeines

§1 Name, Wesen, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen “Dog Protection e.V.“.

  2. Sitz des Vereins ist die Krefelder Straße 140 in 52146 Würselen.

  3. Der Gerichtsstand für alle Teile ist der Vereinssitz.

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§2 Gemeinnützigkeit
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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§3 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch:

    • ​in Not geratene Hunde (darunter vor allem Malinois, Herder sowie Deutsche Schäferhunde) zu retten, zu trainieren, zu resozialisieren und ihnen ein neues Zuhause zu suchen

    • Tierschutz sowie die Tierrettung stehen an erster Stelle.

  2. Etwaige finanzielle Überschüsse sind zur Nutzung für die steuerbegünstigten Vereinszwecke vorgesehen, z.B. für die Unterbringung und Versorgung der Hunde und für die Instandhaltung, Ausbau nebst Pflege der Vereins-Anlage.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft & Patenschaft

§4 Mitglieder
  1. Mitglied kann jede Person werden, die an der Aufgabenerfüllung des Vereins mitarbeiten oder sie fördern will.

  2. Als Mitglied werden geführt:
          a. aktive und passive Mitglieder,
          b. jugendliche Mitglieder.

  3. Die Mitglieder beteiligen sich an der Rettung der Hunde oder sie fördern den Verein bei seinen Bestrebungen.

  4. Als Mitglied können keine juristischen Personen wie Vereine, Schulen, Gesellschaften usw. aufgenommen werden.

  5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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§5 Aufnahme der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Vereinssatzung wird dem Antragssteller zur Einsichtnahme vorgelegt.

  2. Die Zahl der Mitglieder ist grundsätzlich unbeschränkt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder abzulehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht.

  3. Die Aufnahme wird erst nach Zustimmung des Vorstandes wirksam. Der Bewerber wird durch den Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) benachrichtigt.

  4. Einsprüche stimmberechtigter Mitglieder gegen die Aufnahme sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich mit Begründung beim Vorstand anzubringen. Nach Fristablauf entscheidet der Vorstand, unter Abwägung der Vereinsinteressen, durch Mehrheitsbeschluss über den Aufnahmeantrag.

  5. Die Aufnahme gilt erst dann als rechtsgültig wirksam, wenn die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ggf. anteilig unter Aufrechnung der noch verbleibenden Monate, sowie evtl. Sonderbeiträge (Umlage) in anteiliger Höhe an den Verein abgeführt sind.

  6. Die ersten 6 Monate der Mitgliedschaft gelten als Probezeit, in der die Mitgliedschaft jeweils beidseitig zum Monatsende gekündigt werden kann.

  7. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Antragssteller keinen Begründungsanspruch.

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§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte wie Pflichten und bei Mitgliederversammlungen das Antrags- und Stimmrecht.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

  3. Für die Ausübung der Hundeausbildung innerhalb des Vereins haben die Mitglieder Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Vereinshaftpflichtversicherung.

  4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Ausnahmen und Beitrittsbefreiungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Den Mitgliedern ist es freigestellt, über den Jahresbeitrag hinaus durch geldliche oder sachliche Zuwendungen die Vereinszwecke zu fördern.

  5. Im Interesse der Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder, die gesellschaftsbezogene, allseitige Neutralität des Vereins zu wahren und jegliche persönlichen Streitigkeiten vom Verein fernzuhalten.

  6. Die Verpflichtung, das Vereinseigentum zu schützen und zu bewahren, erfüllen die Mitglieder durch ihre tätige Mitarbeit bei den Reinigungs-, Pflege-. Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der Anlage.

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§7 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
           a. Austritt aus dem Verein,
           b. Streichung von der Mitgliederliste,
           c. Ausschluss aus dem Verein,
           d. Tod
           e. Beendigung der Liquidation des Vereins. 

  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis um 30.09. des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen. Den Austrittserklärungen jugendlicher Mitglieder muss die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beigefügt sein. Bei später eingehenden Austrittserklärungen (nach dem 30.09.) bestehen die Zahlungsverpflichtungen bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.

  3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn die Mitgliederrechte infolge Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein länger als 6 Monate ruhen und Streichung mit der Zahlungserinnerung angekündigt wurde.

  4. Der Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Die Rückgewähr von Aufnahmegebühr, Beiträgen, Umlagen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

  6. Die Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Zahlungsverpflichtung bleiben, im Rahmen des § 195 BGB, mit einer Verjährungspflicht von 3 Jahren bestehen.

  7. Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Vereinseigentum wie Schriftgut oder Verwaltungsunterlagen, die noch nicht in den endgültigen Besitz des Mitgliedes übergegangen sind, müssen dem Verein zurückgegeben werden.

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§8 Paten
  1. Jedes Mitglied kann sich dazu entscheiden, eine Patenschaft für die aufgenommenen Hunde zu übernehmen.

  2. Paten können den Verein unter anderem darin unterstützen, die Kosten für das Futter der Hunde oder die Kosten für Medizin, Tierarzt oder ähnliches zu übernehmen.

  3. Darüber hinaus ist es möglich eine Patenschaft für einen einzelnen Hund zu übernehmen und diesen im Rahmen der Möglichkeiten des jeweiligen Paten zu finanzieren und individuell zu betreuen.

  4. Der Umgang mit dem jeweiligen Hund wird durch den Vorstand bestimmt.

  5. Die Regelungen über den Erwerb & Verlust der Mitgliedschaft gelten für die Paten entsprechend.
     

III. Organe des Vereins

§9 Art der Organe
  1. Die Organe des Vereins sind:
           a. die Mitgliederversammlung,
           b. der Vereinsvorstand,
           c. der Beirat,
           d. die Kassenprüfer.

  2. Die Tätigkeit aller gewählten Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein unmittelbar entstandenen Auslagen können erstattet werden.
     

§10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ.

  2. Die Jahreshauptversammlung ist im Januar eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, unter Angabe einer Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gewordene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage vor deren Beginn beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.

  3. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladungen fristgerecht verschickt wurden.

  4. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
           a. Entgegennahme der Berichte des Vereinsvorstandes und des
               Wirtschaftsausschusses,
           b. Beratung mit Beschlussfassung über Anträge, Satzungs- oder
               Ordnungsänderungen,
           c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres und Genehmigung des               Haushaltsplanes des laufenden Jahres
           d. Festsetzung der Mitgliederabgaben (Beiträge/Umlagen),
           e. Entlastungen, Abberufungen und Wahlen des Vereinsvorstandes und des
               Wirtschaftsausschusses,
           f.  Terminierung der Vereinsversammlungen
           g. Ehrungen.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert. Sie ist mit gleicher Frist und in gleicher Form wie die Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder oder der Gesamtvorstand dieses mit schriftlicher Begründung und Zielsetzung beantragen. Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.

  6. Die Durchführung der Mitgliederversammlung richtet sich nach der jeweiligen Tagesordnung.
     

§11 Der Vereinsvorstand
  1. Der Vereinsvorstand gliedert sich in:
           a. den Vorsitzenden,
           b. den stellvertretenden Vorsitzenden,
           c. den Kassierer,
           d. den stellvertretenden Kassierer.

  2. Als Führungsorgan erfüllt der Vereinsvorstand die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben wahrzunehmen:
           a. Einberufung der Mitgliederversammlungen,
           b. Abschluss und Kündigung von Verträgen,  
           c. In Notfällen (besonders bei drohender Gefahr für die Tiere) hat der/die Vorsitzende
               die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis, die erforderlichen Verbindlichkeiten
               mit Wirkung für den Verein einzugehen. Er hat den restlichen Vorstand
               unverzüglich zu unterrichten.
           d. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern,
           e. Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Tierschutzes und 
               Vereins,
           f.  Ehrung von Mitgliedern,
           g. Benennung von Funktionsträgern (z.B. Jugendwart, Schriftführer, etc.).
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.

  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen. Durch die Mitgliederversammlung erfolgt Bestätigung oder Abberufung und Neuwahl. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes befindlichen Vereinsunterlagen sowie das übrige Vereinseigentum sind dem Vorsitzenden als Vertreter unverzüglich auszuhändigen.

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb der ersten 6 Monate des Kalenderjahrs aus, ist dieser Posten durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung neu zu besetzen. Sollte der Posten in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres neu besetzt werden müssen, kann dieser Posten durch den Vorstand kommissarisch übernommen werden. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes befindlichen Vereinsunterlagen sowie das übrige Vereinseigentum sind dem Vorsitzenden als Vertreter unverzüglich auszuhändigen.

  6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn dieses 1/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes mit mündlicher Begründung verlangen. Für die Einberufung und die Durchführung der Sitzung des Gesamtvorstandes findet die Satzung entsprechende Anwendungen.

  7. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen im Vorstand sind Stimmenenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt. Die Vorstandsbeschlüsse sind durch den Schriftführer in die Beschlusssammlung des Vereins einzutragen.

  8. Über jede Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist in der folgenden Vorstandssitzung zu verlesen, durch den Vorstand zu genehmigen und vom Schriftführer sowie dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
     

§12 Beschlüsse, Wahlen, Amtsdauer
  1. Die satzungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig.

  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und sind in die Beschlusssammlung einzutragen.

  3. Wahlen sind geheim durchzuführen. Auf Antrag können die Wahlen auch per Handzeichen abgestimmt werden, wenn die Mitglieder einstimmig dafür sind.

  4. Stimmenthaltungen sind wie ungültige Stimmen zu werten. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung der Sache.

  5. Die Amtsdauer in den Funktionen des Vereins beträgt zwei Jahre. Die Funktionsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

  6. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer & dem stellvertretenden Kassierer, wird in den Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt.

  7. Die restlichen Mitgliedsposten werden in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt.

  8. Scheidet ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses vorzeitig aus dem Amt, erfolgt durch den Gesamtvorstand eine kommissarische Besetzung der Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, sofern nicht innerhalb von 6 Monaten Neuwahlen anstehen.

  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter (Vorsitzenden) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
     

IV. Wirtschaftsprüfung

§13 Haushaltsplan, Jahresabschluss
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Für das Geschäftsjahr ist durch den Kassierer ein Haushaltsplan, gegliedert für Einnahmen/Ausgaben, zu erstellen. Über jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist, unter Zugrunde legen des genehmigten Haushaltsplanes, ein Abschluss zu fertigen, der durch den Wirtschaftsausschuss zu prüfen ist.

  3. Haushaltsplan und Jahresabschluss sind vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung, zur Beschlussfassung und Festsetzung der Mitgliederabgaben, vorzulegen. In jedem Haushaltsjahr soll eine Rücklage geschaffen werden.
     

§14 Mittelverwaltung
  1. Die Vermögenswerte des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar dem Vereinszweck (§3) und den sich daraus ergebenden Aufgaben.

  2. Das Barguthaben des Vereins ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze bei einem öffentlichen Geldinstitut mündelsicher anzulegen.

  3. Durch Beschluss des Vorstandes wird der Umfang und die Höhe der laufenden Zahlungsverpflichtungen festgelegt. Diese Zahlungen erfolgen in eigener Zuständigkeit des Kassierers.

  4. Zur Bestreitung kleinerer Ausgaben ist nach Festlegung durch den Vorstand in der Handkasse ein angemessener Geldbetrag verfügbar zu halten.

  5. Zahlungsanweisungen, Überweisungen (auch online-Überweisungen) sind vom Kassierer bis zu einem Betrag von 500,00€ eigenständig durchzuführen. Sollte dieser Betrag überschritten werden, müssen diese vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Für den Fall, das der Vorsitzende verhindert ist, kann er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.
     

§15 Abschluss von Rechtsgeschäften
  1. Verpflichtungserklärungen für den Verein dürfen nur abgegeben werden, wenn Deckung mindestens in gleicher Höhe vorliegt und zum Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungsverpflichtung die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen. Bei Nichtbeachtung oder grober Fahrlässigkeit kann der schuldhaft Handelnde persönlich haftbar gemacht werden. Die nachfolgenden Regelungen der Vertretungsmacht werden für das Innenverhältnis getroffen und lassen die Befugnis des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB im Vertretungsverhältnis nach außen unberührt.

  2. Der Vorsitzende, zusammen mit dem Kassierer, ist ohne Einschränkung zum Abschluss von Rechtsgeschäften (Investitionen) für den Verein bis zu einer Gesamthöhe der Verbindlichkeit von 500,00€ berechtigt. Im Verhinderungsfall greift § 14 Abs. 4. Der Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein bis zu einer Gesamthöhe der Verbindlichkeit von 1.500,00€ bedarf eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.

  3. Darüberhinausgehende Rechtsgeschäfte sind nur auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

  4. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende gemeinsam durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer vertreten.

  5. Veränderungen oder Bindungen in Miet-, Pacht- und Grundstücksangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vor vertragsrechtlichem Abschluss, des Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung der entsprechenden Mitgliederversammlung muss den Beratungspunkt vorsehen. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.

  6. Alle Daueraufträge sind gemeinsam von den Vorsitzenden und dem Kassierer abzuschließen.
     

§16 Der Wirtschaftsausschuss
  1. Die Mitgliederversammlung wählt, zur Wirtschafts- und Kassenprüfung des Vereins, den aus zwei Mitgliedern bestehenden Wirtschaftsausschuss. Der Wirtschaftsausschuss prüft mindestens einmal im Geschäftsjahr die Finanzwirtschaft des Vereins anhand der einschlägigen Unterlagen. Vorzugsweise findet die Prüfung vor der Jahreshauptversammlung statt.

  2. Wirtschaftsprüfer werden jährlich in der Mitgliederversammlung gewählt und können nach der Entlastung durch die Jahreshauptversammlung erneut gewählt werden.
     

V. Schlussbestimmungen

§17 Ordnungsmaßnahmen
  1. Der Verein ist berechtigt, durch Beschluss des Vorstandes gegen Mitglieder (auch Funktionsträger) des Vereins, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen bei:
           a.  Verstößen gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Beschlüsse der Organe des
               Vereins,
           b. Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzes und gegen strafgesetzliche     
               Bestimmungen,
           c. Handlungen, Tätlichkeiten, Beleidigungen oder Verleumdungen, die sich gegen
               Vereinsmitglieder sowie Funktionsträger und Beauftragte des Vereins richten,
           d. vereinsschädigendem Verhalten.

  2. Als Ordnungsmaßnahmen gelten in folgender Abstufung:
           a. Anordnung zu Erfüllung einer Auflage,
           b. Verwarnung,
           c. Verweis,
           d. Geldbuße bis zu 500,00 €, wenn dem Verein ein finanzieller Schaden entstanden
               ist,
           e. Ruhen der Amtsgeschäfte bis zur Amtsenthebung durch die 
               Mitgliederversammlung,
           f.  Ruhen der Mitgliedsrechte auf Zeit,
           g. Ausschluss aus dem Verein.
    Ordnungsmaßnahmen, die gegen von der Mitgliederversammlung gewählte Funktionsträger gerichtet sind und die Funktion betreffen, müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  3. Der Gesamtvorstand kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 lit. a) bis c) verhängen. Es können auch vorläufige Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 lit. e) bis g) verhängt werden. Vor der Entscheidung durch den Gesamtvorstand ist die betroffene Partei anzuhören.

  4. Die Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder nebeneinander verhängt werden.

  5. Die Durchsetzung der Ordnungsmaßnahmen erwirkt der Gesamtvorstand und befindet durch Beschluss über die Veröffentlichung des Urteils sowie darüber, ob andere Vereine oder Organisationen zu unterrichten sind.
     

§18 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder beim Vorstand einen entsprechenden schriftlich begründeten Antrag stellen.

  2. Innerhalb einer Frist von vier Wochen, nach Antragseingang, ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In der schriftlichen Einladung ist auf den Versammlungszweck hinzuweisen.

  3. Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder einem Antrag nach Abs. 1 zugestimmt wird.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.

  5. Die zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder (§10 Abs. 1) sind die Liquidatoren.
     

§19 Satzungsrecht
  1. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der volle Wortlaut einer beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.

  2. Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn dieses nach der Tagesordnung vorgesehen ist.

  3. Wirksam gewordene Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern im Wortlaut bekannt zu machen.

  4. Die Mitgliederversammlung hat am 29.11.2022 diese Fassung der Satzung beschlossen. Die Mitgliederversammlung hat gleichzeitig den Beschluss gefasst, dass diese Satzung beim Vereinsregister eingetragen werden soll. (Anlage 1)

  5. Die Satzung erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft.

     

Würselen, den 29.11.2022

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